Wien
Angelegenheiten der Behindertenhilfe gemäß Artikel 15 a, B-VG
Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1978,
Artikel eins
09.05.1979
Die Vereinbarung erstreckt sich auf die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Behindertenhilfe mit Ausnahme des Pflegegeldes und der Blindenbeihilfe nach den hiefür maßgebenden landesgesetzlichen Bestimmungen des Sozialhilferechtes und des Behindertenrechtes in der jeweils geltenden Fassung.