Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Schulgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1976, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2013,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

WrSchG

Index

40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (römisch eins); 40/30 Schulrecht

Text

Organisationsformen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
    1. Ziffer eins
      als selbstständige Schulen oder
    2. Ziffer 2
      als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule, einer Neuen Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.
    Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet Paragraph 8, Absatz eins und 2 Anwendung.
    In den Fällen der Ziffer 2, ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.
  2. Absatz 2,Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);
    2. Ziffer 2
      Sonderschule für körperbehinderte Kinder;
    3. Ziffer 3
      Sonderschule für sprachgestörte Kinder;
    4. Ziffer 4
      Sonderschule für schwerhörige Kinder;
    5. Ziffer 5
      Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);
    6. Ziffer 6
      Sonderschule für sehbehinderte Kinder;
    7. Ziffer 7
      Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);
    8. Ziffer 8
      Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);
    9. Ziffer 9
      Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder.
  3. Absatz 3,Den im Absatz 2, angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
  4. Absatz 4,An Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden.
  5. Absatz 5,Die im Absatz 2, unter Ziffer 2 bis 8 angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule", „Hauptschule", „Neue Mittelschule“ bzw. „Polytechnische Schule", in den Fällen der Ziffer 2 bis 7 unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
  6. Absatz 6,In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden.

Im RIS seit

08.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019

Gesetzesnummer

20000197

Dokumentnummer

LWI40003773