Bundesland

Wien

Kurztitel

Landessportgesetz für Wien

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

15.03.1980

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDer Landessportrat ist bei Anwesenheit von mindestens sieben stimmberechtigten Mitgliedern beschlußfähig.
  2. Absatz 2Die Beschlüsse des Landessportrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beigetreten ist. Die Landesregierung kann in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes Beschlüsse des Landessportrates, die das Ansehen des Landes Wien oder des Sportes schädigen würden, in Wahrung öffentlicher Interessen aufheben.