Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Veranstaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1971,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.11.2020

Index

40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (römisch eins); 40/20 Veranstaltungswesen, Sport

Text

Lärmschutz bei Veranstaltungen

Paragraph 21 a,

  1. Absatz eins,Bei seltenen Ereignissen im Freien und bei Zeltfesten (nicht mehr als 10 Veranstaltungstage in einem Jahr, die nicht alle aufeinanderfolgen dürfen) ist von der Behörde im Einzelfall zu prüfen, ob den betroffenen Nachbarn für diese Zeit eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gemäß der Tabelle und damit eine zusätzliche Belastung zugemutet werden kann:

BAULAND

A-bewertete Immissions-grenzwerte LA,eq in dB

Kategorie

Gebiet und Standplatz

tags

nachts

1

Ruhegebiet, Kurgebiet, Krankenhaus

45

30

2

Wohngebiet in Vororten, Wochenendhausgebiet, ländliches Wohngebiet, Schulen

50

35

3

Städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen

55

40

4

Kerngebiete (Büros, Geschäfte, Verwaltung ohne wesentliche Emission störenden Schalls, Wohnungen) Gebiet für Betriebe ohne Schallemission

60

45

5

Gebiet für Betriebe mit geringer Schallemission (Verteilung, Erzeugung, Dienstleistung, Verwaltung)

65

50

Als maximal zulässiger energieäquivalenter Dauerschallpegel (LA,eq) vor den nächstgelegenen Anrainerfenster von Aufenthaltsräumen werden angesehen:

tags       (06.00 bis 22.00 Uhr) 70 dB

nachts   (22.00 bis 06.00 Uhr) 50 dB

  1. Absatz 2,Soll eine Veranstaltung aus begründeten Interessen durchgeführt werden, obwohl die oben angeführten Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, hat die Behörde die Anzahl der Veranstaltungstage im Kalenderjahr zu begrenzen, wobei sich die Behörde an der nachfolgenden Tabelle zu orientieren hat, worin die zulässige Anzahl der Veranstaltungstage pro Kalenderjahr in Abhängigkeit vom energieäquivalenten Dauerschallpegel bzw. die maximal zulässigen LA,eq für eine gewisse Anzahl von Veranstaltungstagen angegeben ist:

Energieäquivalenter

Anzahl der Veranstaltungstage pro Kalenderjahr

Dauerschallpegel (LA, eq)

Ende vor 22.00 (23.00) Uhr

Ende nach 22.00 (23.00) Uhr

80 dB

1

0

75 dB

3

0

70 dB

10

0

65 dB

30 1)

0

60 dB

1

55 dB

3

50 dB

10

1) gilt bereits nicht mehr als selten im Sinne des Absatz eins

  1. Absatz 2 a,Bei Veranstaltungen im Freien,
    1. Litera a
      an denen mehr als 100.000 Personen teilnehmen können, oder
    2. Litera b
      die auf Grund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen (zB Welt- und Europameisterschaften) stattfinden oder
    3. Litera c
      die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Veranstaltungen gemäß Litera b, stattfinden und an denen mehr als 1.000 Personen teilnehmen können,
      ist in der Zeit von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (gemessen als energieäquivalenter Dauerschallpegel LA, eq) gemäß Absatz eins, zulässig und Absatz 2, nicht anzuwenden. Die Veranstalter haben jedoch der Behörde einen entsprechenden Zeitplan im Rahmen des Verfahrens gemäß Paragraph 21, vorzulegen und zu gewährleisten, dass die gemäß Paragraph 21, Absatz 7, wahrzunehmenden Interessen ausreichend geschützt sind.
  2. Absatz 3,Zum Schutz der Veranstaltungsbesucher gegen gesundheitsschädigende Einwirkungen von Schall sind an allen Veranstaltungsorten folgende Vorkehrungen zu treffen:

Lässt die Art der Veranstaltung eine Überschreitung eines energieäquivalenten Dauerschallpegels von 93 dB erwarten und würde die Einhaltung dieses Wertes zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Veranstaltung oder zur gänzlichen Veränderung ihres Charakters führen, so

  1. Absatz 3 a,Zum Schutz der Anrainer sind Veranstalter verpflichtet, am Veranstaltungsort geeignete Vorkehrungen gegen gesundheitsschädigende Auswirkungen von Schall zu treffen, insbesondere auch durch Positionierung von Schallträgern sowie Verstärkeranlagen in einer Weise, dass unzumutbar störende Auswirkungen auf die Umgebung weitgehend vermieden werden.
  2. Absatz 4,In Fällen, wo erwartet werden kann, dass Grenzwerte bei Freiluftveranstaltungen oder Zeltfesten überschritten werden, kann die Behörde die Schallimmissionen wie folgt ermitteln oder ermitteln lassen:
    • Strichaufzählung
      Die Schallimmissionen werden an den Orten gemessen bzw. ermittelt, an denen das Publikum und/oder die Nachbarn am stärksten betroffen sind.
    • Strichaufzählung
      Die Messdauer richtet sich nach der Art der Veranstaltung und Pegelschwankung der Schallimmission, mindestens jedoch so lange, bis sich der energieäquivalente Dauerschallpegel (LA,eq) beim schwankenden Geräusch um nicht mehr als 0,2 dB ändert.
    • Strichaufzählung
      Der Veranstalter hat unverzüglich nach Inbetriebnahme und Einjustierung der Lautstärke der An-lagenteile auf die Grenzwerte ein Messprotokoll erstellen zu lassen und der Behörde vorzulegen.

Im RIS seit

09.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021

Gesetzesnummer

20000185

Dokumentnummer

LWI40003452