Absatz eins,Dem Rat gehören sechs von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder (Absatz 2,) sowie der Leiter jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Umweltschutzes betraut ist, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, an. Jedenfalls sind wissenschaftlich anerkannte Fachleute der Gebiete des technischen Umweltschutzes, der Botanik, der Zoologie, der Ökologie und der Medizin zu Mitgliedern des Rates zu bestellen.