Bundesland

Wien

Kurztitel

2. Vereinb. gem. Artikel 15 a, B-VG zwischen Bund und Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Hochwasserschutz der österr. Donau

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2013,

Inkrafttretensdatum

05.10.2013

Langtitel

2. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau

Präambel/Promulgationsklausel

Die Wiener Landesregierung hat am 11. Juni 2013 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß Paragraph 139, Absatz 2, der Wiener Stadtverfassung genehmigt:

Der Bund,

vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie,

und

das Land Niederösterreich,

das Land Oberösterreich und

das Land Wien,

vertreten jeweils durch den Landeshauptmann,

im Folgenden „Vereinbarungsparteien“ genannt,

sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Präambel

Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist die Absicht des Bundes und der Länder Niederösterreich, Oberösterreich und Wien, aufgrund der Folgen und Erfahrungen des Donauhochwassers 2002 beschleunigte und effiziente Schutzmaßnahmen vor künftigen Hochwasserereignissen zu setzen. Basis bildet hierzu die Vereinbarung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2007,.