Wien
2. Vereinb. gem. Artikel 15 a, B-VG zwischen Bund und Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Hochwasserschutz der österr. Donau
Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2013,
Artikel 9,
05.10.2013
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vereinbarungspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.