Bundesland

Wien

Kurztitel

2. Vereinb. gem. Artikel 15 a, B-VG zwischen Bund und Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Hochwasserschutz der österr. Donau

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

05.10.2013

Text

Artikel 6

Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetz 1985, wobei für jedes einzelne Projekt ein Vertrag gemäß dem genannten Bundesgesetz abzuschließen ist. Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere das Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, sowie die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2004,, zu beachten.