Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Antidiskriminierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2004,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Index

40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (römisch eins); 40/10 Angelegenheiten der inneren Verwaltung

Text

Förderungen und positive Maßnahmen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Vergabe von Förderungen des Landes und der Gemeinde Wien darf ausschließlich an natürliche oder juristische Personen erfolgen, die das Verbot der Diskriminierung (Paragraph 2,) und Benachteiligung (Paragraph 4, Absatz 3,) beachten. Die förderungswerbenden Personen haben eine diesbezügliche Erklärung der Haftungsübernahme abzugeben.
  2. Absatz 2,Positive Maßnahmen zur Gewährleistung der vollen Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen auf Grund eines in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Merkmales verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.

Im RIS seit

28.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20000171

Dokumentnummer

LWI40003258