Wien
Wiener Prostitutionsgesetz 2011
Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2011,
Gesetz
Paragraph 10,
01.01.2014
31.05.2023
WPG 2011
40 Innere Verwaltung, Veranstaltungs- und Schulrecht (römisch eins); 40/10 Angelegenheiten der inneren Verwaltung
Soweit es im Interesse der Öffentlichkeit oder der Anrainerinnen und Anrainer, insbesondere nach wiederholter unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft durch ein auch nicht strafbares Verhalten von Freierinnen und Freiern vor einem Prostitutionslokal, erforderlich ist, kann die Behörde (Paragraph 3, Absatz 3,) zusätzlich zeitliche und örtliche Beschränkungen für alle Arten der Anbahnung und Ausübung der Prostitution verfügen. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Wahrnehmbarkeit der Anbahnung durch die Öffentlichkeit, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein zumutbares Ausmaß nicht übersteigt.
07.05.2014
17.04.2023
20000170
LWI40003235