Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

römisch IV. ABSCHNITT

Stiftungs- und Fondsregister

Paragraph 34,

  1. Absatz einsDie Stiftungs- und Fondsbehörde hat unter der Internet – Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches, elektronisches Stiftungs- und Fondsregister einzurichten, in das folgende Stiftungs- und Fondsdaten aufzunehmen sind:
    1. Ziffer eins
      Name;
    2. Ziffer 2
      Sitz und Adresse;
    3. Ziffer 3
      Angaben über den Zweck;
    4. Ziffer 4
      Angaben über den begünstigten Personenkreis;
    5. Ziffer 5
      Namen und Adressen der Vertretungsorgane;
    6. Ziffer 6
      Genehmigung der Stiftungs- bzw. Fondssatzung;
    7. Ziffer 7
      Änderungen der Stiftungs- bzw. Fondssatzung;
    8. Ziffer 8
      Umwandlung der Stiftung;
    9. Ziffer 9
      Auflösung der Stiftung bzw. des Fonds.
  2. Absatz 2Fehler von Dateneingaben sind auf Antrag oder von Amts wegen von der Stiftungs- und Fondsbehörde zu berichtigen. Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden, die von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.
  3. Absatz 3Darüber hinaus hat der Magistrat jedermann in die jeweils gültige Satzung einer Stiftung (eines Fonds) Einsicht zu gewähren.