Absatz einsDie oder der Vorsitzende und bei ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen, wobei auf die Durchführung regelmäßiger gemeinsamer Beratungen mit sachkundigen Personen (Paragraph 21, Absatz eins, W-GBG) Bedacht zu nehmen ist. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder verlangen.