Bundesland

Wien

Kurztitel

Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

17.12.2014

Text

römisch IV. Sitzungen und mündliche Verhandlungen

Einberufung der Sitzungen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie oder der Vorsitzende und bei ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen, wobei auf die Durchführung regelmäßiger gemeinsamer Beratungen mit sachkundigen Personen (Paragraph 21, Absatz eins, W-GBG) Bedacht zu nehmen ist. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder verlangen.
  2. Absatz 2Die Einberufung zu einer Sitzung hat schriftlich zu erfolgen und ist allen Mitgliedern der Kommission, einer allfällig beigezogenen Vertreterin der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Wien, oder einem solchen Vertreter sowie weiteren beizuziehenden sachkundigen Personen rechtzeitig, spätestens jedoch drei Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung nachweislich zuzustellen. Vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.