(2)Absatz 2Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind vom Gemeinderat auf die Dauer seiner Funktionsperiode zu wählen, und zwar die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin aus der Mitte des Gemeinderates, die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus dem Kreis der Personalvertreterinnen und Personalvertreter. Vor der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist ein Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Wien, einzuholen.