Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

29.07.2016

Text

Aufgaben der Personalvertretung

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Personalvertretung ist nach Maßgabe dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Die Personalvertretung hat bei ihrer Tätigkeit sowohl auf die Interessen der Bediensteten als auch auf das öffentliche Wohl und die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z. B. Arbeiterkammer Wien, Österreichischer Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe) wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
  4. Absatz 4Die Organe der Personalvertretung können zu ihrer Beratung gewählte Mitglieder anderer Personalvertretungsorgane, Vertreterinnen und Vertreter der im Absatz 3, genannten Berufsvereinigungen, sachkundige Bedienstete und Sachverständige einladen, sofern dadurch die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 36, nicht gefährdet wird.