Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1996,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

29.07.2016

Abkürzung

W-GBG

Index

20 Dienstrecht (D); 20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

3. Teil
MIT DER GLEICHBEHANDLUNG UND FRAUENFÖRDERUNG BEFASSTE EINRICHTUNGEN UND PERSONEN

1. Abschnitt
Gleichbehandlungskommission

Einrichtung und Mitgliedschaft

Paragraph 19,

  1. Absatz einsEs ist eine Gleichbehandlungskommission (im folgenden „Kommission“ genannt) einzurichten, deren Mitglieder (Ersatzmitglieder) Bedienstete der Gemeinde Wien sein müssen.
  2. Absatz 2Der Kommission gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      eine mit Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete oder ein mit diesen Angelegenheiten befasster rechtskundiger Bediensteter der Gemeinde Wien,
    2. Ziffer 2
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit Frauenförderung und Koordinierung von Frauenangelegenheiten befassten Dienststelle der Gemeinde Wien,
    3. Ziffer 3
      die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte (Paragraph 26,),
    4. Ziffer 4
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Personalvertretung.
  3. Absatz 3Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Zahl der Ersatzmitglieder darf höchstens zwei betragen. Werden für ein Mitglied zwei Ersatzmitglieder bestellt, sind diese zu reihen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vom Stadtsenat für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen.
  5. Absatz 5Hinsichtlich des Mitgliedes (der Ersatzmitglieder) gemäß Absatz 2, Ziffer 4, steht der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, Landesgruppe Wien, ein Vorschlagsrecht zu. Wird dieses Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so kann die Bestellung ohne Vorschlag erfolgen. Wiederbestellungen sind zulässig.
  6. Absatz 6Den Vorsitz in der Kommission übt das in Absatz 2, Ziffer eins, genannte Mitglied aus.
  7. Absatz 7Endet die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer, ist für den Rest der Funktionsdauer ein Mitglied (Ersatzmitglied) innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des früheren Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zu bestellen.
  8. Absatz 8Ruht die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) länger als sechs Monate, ist für die restliche Dauer des Ruhens ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Für diese Bestellung finden jene Bestimmungen Anwendung, welche für die Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes), dessen Mitgliedschaft ruht, gegolten haben.

Im RIS seit

05.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20000144

Dokumentnummer

LWI40002797