Bundesland

Wien

Kurztitel

Parkometergesetz 2006

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 09 aus 2006,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

30 Finanzrecht (F); 30/10 Abgaben, Gebühren, Beiträge

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2005,, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
  2. Absatz eins aWird der Magistrat gemäß Paragraph 88, Absatz 3 a, der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2003, zur Vornahme einer Wertanpassung der Abgabe nach Absatz eins, ermächtigt, so hat dieser die Anpassung nur vorzunehmen, wenn sich eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in der Höhe von mindestens 5 Cent ergibt. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden; ebenso Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden; ebenso Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent.
  3. Absatz 2Die übrigen Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2005,, bleiben unberührt.
  4. Absatz 3Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.
  5. Absatz 4Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird.
  6. Absatz 5Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2023

Gesetzesnummer

20000136

Dokumentnummer

LWI40002576