Absatz eins,Zu den Sitzungen des Beirates sind die Mitglieder und Ersatzmitglieder vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens drei Tage vor Beginn der Sitzung schriftlich einzuberufen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Einberufung zu den Sitzungen des Beirates durch den ersten Vorsitzenden-Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, durch den zweiten Vorsitzenden-Stellvertreter. Auf Verlangen des Amtes der Wiener Landesregierung oder eines Drittels der Beiratsmitglieder ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen. Sind sowohl der Vorsitzende als auch die Vorsitzenden-Stellvertreter verhindert, kann das Amt der Wiener Landesregierung die Sitzung des Beirates einberufen.