Bundesland

Wien

Kurztitel

Einrichtung eines Wohnbauförderungsbeirates

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1985, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.01.1998

Außerkrafttretensdatum

27.02.2017

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zu den Sitzungen des Beirates sind die Mitglieder und Ersatzmitglieder vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens drei Tage vor Beginn der Sitzung schriftlich einzuberufen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Einberufung zu den Sitzungen des Beirates durch den ersten Vorsitzenden-Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, durch den zweiten Vorsitzenden-Stellvertreter. Auf Verlangen des Amtes der Wiener Landesregierung oder eines Drittels der Beiratsmitglieder ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen. Sind sowohl der Vorsitzende als auch die Vorsitzenden-Stellvertreter verhindert, kann das Amt der Wiener Landesregierung die Sitzung des Beirates einberufen.
  2. Absatz 2,Tritt der Beirat nicht zusammen oder kommt ein Beschluß nicht zustande, kann das Amt der Wiener Landesregierung auch die dem Beirat zur Begutachtung vorbehaltenen Angelegenheiten gegen nachträgliche Vorlage an den Beirat selbständig erledigen.
  3. Absatz 3,Der Beirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen worden sind und wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Sind sowohl der Vorsitzende als auch die Vorsitzenden-Stellvertreter nicht anwesend, so führt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.
  4. Absatz 4,Die Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Absatz 5,Mitglieder des Beirates sind in dessen Sitzungen von der Beratung und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (Paragraph 7, Absatz eins, AVG 1950).
  6. Absatz 6,Der Beirat kann seinen Sitzungen Experten beiziehen.