Bundesland

Wien

Kurztitel

Pauschalierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

10.11.2004

Text

Paragraph eins,

Im Falle der Eigentumsübertragung gemäß Paragraph 77, WWFSG 1989 werden die Pauschalbeträge wie folgt festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    bei Baukostenzuschüssen nach den Verordnungen der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 47 aus 1990, und Nr. 28 aus 1989,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57 aus 1990, mit 90 vH des auf den Mietgegenstand entfallenden Baukostenzuschusses;
  2. Ziffer 2
    bei Baukostenzuschüssen nach den Verordnungen der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 36 aus 1992, und Nr. 44 aus 1994,, mit 55 vH des auf den Mietgegenstand entfallenden Baukostenzuschusses.
Allfällige im Rahmen der Förderung als Mietwohnung zugesicherte Annuitätenzuschüsse werden weiter geleistet. Allfällige zum Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum noch aushaftende, vor dem 1. April 1998 aufgenommene Eigenmittelersatzdarlehen sind zurückzuzahlen. Vom Förderungswerber ist eine verbindliche Zuordnung der Baukostenzuschüsse auf die geförderten Mietgegenstände auf Basis der Endabrechnung vorzulegen.