Bundesland

Wien

Kurztitel

Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

03.06.2006

Außerkrafttretensdatum

01.02.2016

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Falls einem Mieter oder einem Wohnungseigentümer (Wohnungseigentumswerber) die Aufbringung des auf seine durch Neubau oder Zubau errichteten Wohnung entfallenden, vom Errichter der Wohnung überwälzten Baukostenbeitrages auf Grund der finanziellen Leistungsfähigkeit, insbesondere nach dem Familieneinkommen und der Haushaltsgröße, nicht oder nur zum Teil zumutbar ist, kann unter Bedachtnahme auf das angemessene Ausmaß der Wohnnutzfläche gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WWFSG 1989 ein Darlehen (Eigenmittelersatzdarlehen) gewährt werden.
  2. Absatz 2,Die Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens muß in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluß des Anwartschafts-, Kauf- oder Mietvertrages stehen.
  3. Absatz 3,Das Eigenmittelersatzdarlehen ist, ausgenommen im Falle des Paragraph 4, betreffend den Wohnungseigentümer, dem Errichter der Wohnung zuzuzählen.