Bundesland

Wien

Kurztitel

Bestellung zu Überprüfungsorganen nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1986, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

13.12.2008

Außerkrafttretensdatum

04.06.2016

Text

Paragraph 5,

Den Abschluß des Kurses (Paragraph eins,) bildet eine Prüfung über die im Paragraph 3, genannten Stoffgebiete. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung zu bestellen. Die Prüfungskommission hat aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen. Die Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eine Stunde und nicht länger als 90 Minuten dauern.