Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1957, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 h,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

04.06.2016

Text

Verordnungsermächtigung

Paragraph 15 h,

Durch Verordnung der Landesregierung können Bestimmungen getroffen werden über

  1. Ziffer eins
    den Umfang, die Art und die Durchführung der Wartungsarbeiten (Paragraph 15 a,),
  2. Ziffer 2
    Ausnahmen von der regelmäßigen Reinigungs- beziehungsweise Überprüfungspflicht für bestimmte Arten oder für bestimmte Teile von Feuerungsanlagen,
  3. Ziffer 3
    die Teile der Feuerungsanlage, die wegen der geringen Brandgefahr nicht vom Rauchfangkehrer gereinigt und überprüft oder durch andere befugte Personen gewartet werden müssen,
  4. Ziffer 4
    die Pflichten der Hauseigentümer (Miteigentümer), der Benützer von Feuerungsanlagen, der Rauchfangkehrer und der Überprüfungsorgane,
  5. Ziffer 5
    die für die Bestellung zu Überprüfungsorganen sowie für die Tätigkeit als fachkundige Person erforderlichen Kenntnisse und deren Nachweis,
  6. Ziffer 6
    die Art der behördlichen Überwachung.