Absatz einsDie Behörde hat mit Bescheid Personen, die unter Nachweis
- Ziffer einsder Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- Ziffer 2der erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit,
- Ziffer 3der Vollendung des 19. Lebensjahres,
- Ziffer 4der erforderlichen Kenntnisse
ihre Bestellung beantragen, zu Überprüfungsorganen zu bestellen. Die Behörde hat über die zu Überprüfungsorganen bestellten Personen unter der Internet-Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis zu führen.