Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Untersagung des Betriebes

Paragraph 7,

Steht der Betrieb von Anlagen im Widerspruch zu den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2,, so ist dieser von der Behörde mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung ist auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn ausreichende Vorkehrungen zur Hintanhaltung der Gefahr oder der unzumutbaren Belästigung getroffen worden sind.