Wien
Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006
Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2006,
Paragraph 7
01.01.2014
Steht der Betrieb von Anlagen im Widerspruch zu den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2,, so ist dieser von der Behörde mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung ist auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn ausreichende Vorkehrungen zur Hintanhaltung der Gefahr oder der unzumutbaren Belästigung getroffen worden sind.