Absatz einsKraftbetriebene Türen und Tore von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² bedürfen vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte gemäß Paragraph 15, Weiters sind diese Türen und Tore in Abständen von 24 Monaten einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte gemäß Paragraph 15, zu unterziehen. Die genannte Frist darf um maximal 3 Monate überschritten werden. Der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung bleibt dadurch unberührt.