Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Garagengesetz 2008

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Kraftbetriebene Türen und Tore

Paragraph 7,

  1. Absatz einsKraftbetriebene Türen und Tore von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² bedürfen vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte gemäß Paragraph 15, Weiters sind diese Türen und Tore in Abständen von 24 Monaten einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte gemäß Paragraph 15, zu unterziehen. Die genannte Frist darf um maximal 3 Monate überschritten werden. Der Stichtag für die nächst fällige regelmäßige Überprüfung bleibt dadurch unberührt.
  2. Absatz 2Erkennt der Betreiber oder die Betreiberin der Anlage oder der oder die Überprüfende, dass die Betriebssicherheit dieser Türen und Tore nicht mehr gegeben ist, hat er oder sie diese sofort außer Betrieb zu nehmen. Eine Wiederinbetriebnahme ist erst nach Behebung der Mängel durch einen Berechtigten oder eine Berechtigte zulässig.