Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Eigentumsbildung

Paragraph 77,

  1. Absatz einsMietwohnungen und Geschäftsräume, die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 des römisch eins. Hauptstückes gefördert wurden, sollen tunlichst ohne bare Überwälzung allfälliger Grundkosten zur Nutzung überlassen werden.
  2. Absatz 2Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte einer aus öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung (eines Geschäftsraumes) können die nachträgliche Übertragung von Wohnungen (Geschäftsräumen) in das Wohnungseigentum nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes begehren.
  3. Absatz 3Bei einer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 geförderten Mietwohnung ist eine nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum zulässig, wenn dies zwischen Mieter und Förderungswerber vereinbart wird.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung festzusetzen, wie gewährte Förderungen im Falle der Begründung von Eigentum an geförderten Mietwohnungen und anderen geförderten Bestandsobjekten in Miete, bei Veräußerung gefördert errichteter oder sanierter Gebäude (Wohnhausanlagen, Heimen) und bei Veräußerung von Geschäftsanteilen einer Projektgesellschaft als Rechtsträger einer gefördert errichteten Mietwohnhausanlage bzw. eines Heimes zu behandeln sind.
    Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Der nachträglich Eigentum erwerbende Mieter darf unter Berücksichtigung allfälliger, vor allem steuerlicher, Kostenvor- und -nachteile insgesamt nicht günstiger gestellt werden, als wäre die betreffende Wohnung (Geschäftsraum) als Eigentumswohnung nach den zum Zeitpunkt der Förderungszusicherung geltenden Bestimmungen gefördert und erworben worden.
    2. Ziffer 2
      Der Betrag, den der Förderungswerber im Falle der Eigentumsübertragung an das Land zurückzuzahlen hat, ist in einem Pauschalbetrag unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Ziffer eins, festzusetzen.
    3. Ziffer 3
      Über die Rückzahlung ist dem Mieter und dem Förderungswerber eine Bestätigung des Landes auszustellen. Mit dem Tag der Ausstellung dieser Bestätigung sind die Förderungsmaßnahmen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nach den dann jeweils für Eigentumswohnungen geltenden Bestimmungen zu gewähren.
    4. Ziffer 4
      Der Betrag, der im Falle der Veräußerung von
      1. Litera a
        gefördert errichteten Mietwohnhausanlagen oder gefördert errichteten Heimen
      2. Litera b
        Geschäftsanteilen einer Projektgesellschaft als Rechtsträger einer gefördert errichteten Mietwohnhausanlage oder eines Heimes
      vom Förderungswerber zu bezahlen ist, ist in einem Pauschalbetrag unter Berücksichtigung der Mietzinsbildungsvorschriften Paragraphen 62 bis 66 in Höhe von 25 bis 50 vH der auf die Wohnhausanlage bzw. auf das Heim entfallenden Förderungsleistung festzusetzen.
    Auf die Leistung eines Pauschalbetrages kann verzichtet werden, wenn für Mietwohnungen lediglich ein Finanzierungsbeitrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, im Ausmaß von nicht mehr als 56,59 Euro je Quadratmeter Nutzfläche begehrt wird. Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Statistik Österreich für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder eines an seine Stelle getretenen Index. Bei einem nachgewiesenen Reorganisationsbedarf im Sinne des Unternehmensreorganisationsgesetzes – URG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, ist kein Pauschalbetrag zu leisten.