Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Nichtrückzahlbare Beiträge

Paragraph 15,

  1. Absatz einsFür die Errichtung von Wohnungen (Geschäftsräumen) und Heimen kann ein nichtrückzahlbarer Beitrag (Fixbetrag je Quadratmeter Wohnnutzfläche) gewährt werden, wenn dafür keine Förderung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4 in Anspruch genommen wird.
  2. Absatz 2Bei Wohnungen, deren Errichtung gemäß Absatz eins, gefördert wird, gelten die Bestimmungen des römisch eins. Hauptstückes mit folgenden Änderungen:
    1. Ziffer eins
      Paragraphen 5,, 6 Absatz 2 und 29 Absatz eins, dritter Satz gelten nicht.
    2. Ziffer 2
      Der nichtrückzahlbare Beitrag ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, zurückzufordern, wenn Kündigungsgründe des Paragraph 13, vorliegen.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 31, gilt nicht. Eine Förderung darf bei bereits begonnenen Bauvorhaben jedoch nur gewährt werden, wenn die Bedingung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, erfüllt werden kann.
  3. Absatz 3Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.