Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Dienstleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

08.03.2012

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Ziffer eins
    „AEUV“, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ABl. Nr. C 115 vom 9.5.2008, S. 47;
  2. Ziffer 2
    „Anforderung“, jede Auflage, Bedingung, Beschränkung oder jedes Verbot hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die in den Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, oder sich aus den Rechtsvorschriften, der Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis, den Regeln der Berufsverbände oder den kollektiven Regeln, die von den Kammern oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen wurden, ergeben;
  3. Ziffer 3
    „AVG“, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,;
  4. Ziffer 4
    „Dienstleistung“, jede von Artikel 57, AEUV erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;
  5. Ziffer 5
    „Dienstleistungsempfänger / Dienstleistungsempfängerin“, jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt oder die in den Genuss von Rechten aus gemeinschaftlichen Rechtsakten kommt, oder jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Artikel 54, AEUV, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte;
  6. Ziffer 6
    „Dienstleistungserbringer / Dienstleistungserbringerin“, jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt, und jede in einem EWR-Staat niedergelassene juristische Person im Sinne des Artikel 54, AEUV, die eine Dienstleistung anbietet oder erbringt;
  7. Ziffer 7
    „Dienstleistungsrichtlinie“, Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 376 vom 27.12.2006, Seite 36,
  8. Ziffer 8
    „ersuchende Behörde“, die zuständige Behörde, die ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit stellt;
  9. Ziffer 9
    „EWR-Staat“, ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;
  10. Ziffer 10
    „Genehmigungsverfahren“, jedes Verfahren, in dem die Behörde auf Grund eines Antrages oder einer Anzeige eine förmliche oder stillschweigende Entscheidung über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung zu treffen hat;
  11. Ziffer 11
    „Internal Market Information System (IMI)“, das von der Kommission der Europäischen Union gemäß Artikel 34, der Dienstleistungsrichtlinie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eingerichtete System für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten in Angelegenheiten des Binnenmarktes;
  12. Ziffer 12
    „Niederlassung“, die tatsächliche Ausübung einer von Artikel 49, AEUV erfassten wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Dienstleistungserbringer oder die Dienstleistungserbringerin auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung tatsächlich ausgeübt wird;
  13. Ziffer 13
    „Niederlassungsmitgliedstaat“, der EWR-Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Dienstleistungserbringer oder die Dienstleistungserbringerin niedergelassen ist.