Wien
Vertragsbedienstetenordnung 1995
LGBl. Nr. 50/1995
Gesetz
§ 7
01.01.2014
12.07.2022
VBO 1995
20 Dienstrecht (D); 20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
Der Vertragsbedienstete ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber den Vorgesetzten, den Organen, gegenüber denen eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht, und in den Fällen, in denen der Vertragsbedienstete vom Magistrat von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden wurde.
25.04.2014
12.07.2022
20000045
LWI40000931