Bundesland

Wien

Kurztitel

Dienstordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1994,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

DO 1994

Index

20 Dienstrecht (D); 20/10 Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht

Text

Anlage

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5 und 8

der Dienstordnung 1994

A. Das Höchstausmaß für die Anrechnung der Zeit der Ausbildung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, beträgt:
  1. Ziffer eins
    drei Jahre für Ärzte/Ärztinnen, für die eine Ausbildung zum Zahnarzt/zur Zahnärztin nach der Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925,, erforderlich ist, für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas römisch zwei K, Verwendungsgruppen K 1 bis K 4, für die eine Ausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG erforderlich ist, sowie für Musiktherapeuten/Musiktherapeutinnen und Rhythmiker/Rhythmikerinnen,
  2. Ziffer 2
    zwei Jahre und drei Monate für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas römisch zwei K, Verwendungsgruppe K 1 und K 2, für die eine Ausbildung für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst erforderlich ist, sofern die Ausbildung nach den vor In-Kraft-Treten des MTD-Gesetzes geltenden Bestimmungen absolviert wurde,
  3. Ziffer 3
    zwei Jahre für Medizinisch-technische Fachkräfte,
  4. Ziffer 4
    ein Jahr und sechs Monate für Leitende Lehrhebammen, Lehrhebammen, Oberhebammen, Stationshebammen, Ständige Stationshebammenvertreterinnen, Hebammen, für Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas römisch zwei K, Verwendungsgruppen K 1 bis K 4, für die eine Ausbildung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG erforderlich ist, sowie für Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen und Sonderhorterzieher/Sonderhorterzieherinnen,
  5. Ziffer 5
    ein Jahr für Apotheker/Apothekerinnen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen, Werkmeister/Werkmeisterinnen, Maschinenmeister/Maschinenmeisterinnen und Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen,
  6. Ziffer 6
    sechs Monate für Beamte/Beamtinnen der nicht von Ziffer eins bis 5 erfassten Beamtengruppen der Schemata römisch eins, römisch zwei, römisch zwei K und römisch zwei L.
B. Das Höchstausmaß für die Anrechnung der Zeit des Studiums gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, beträgt:
  1. Ziffer eins
    sechs Jahre für Ärzte/Ärztinnen, den Ärztlichen Leiter/die Ärztliche Leiterin des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes, Beamte/Beamtinnen der Beamtengruppen des Schemas römisch zwei KAV, Physikatsärzte/Physikatsärztinnen und Direktions-(Betriebs-)Ärzte/Ärztinnen,
  2. Ziffer 2
    fünfeinhalb Jahre für Tierärzte/Tierärztinnen,
  3. Ziffer 3
    fünf Jahre für Beamte/Beamtinnen des höheren technischen Dienstes, Beamte/Beamtinnen der Feuerwehr im höheren Dienst, Beamte/Beamtinnen des höheren Forstdienstes und Psychologen/Psychologinnen,
  4. Ziffer 4
    viereinhalb Jahre für Apotheker/Apothekerinnen sowie für Lehrer/Lehrerinnen und Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt der Verwendungsgruppe L 1,
  5. Ziffer 5
    vier Jahre für Beamte/Beamtinnen der übrigen Beamtengruppen der Verwendungsgruppe A.

Im RIS seit

16.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20000044

Dokumentnummer

LWI40000917