Absatz eins,Der Beamte, der die Voraussetzung des Paragraph 68 b, Absatz eins, Ziffer eins, nicht erfüllt, kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 60. Lebensjahres eingebracht werden.