Bundesland

Wien

Kurztitel

ASFINAG – Zuweisungsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Text

Paragraph 4,

Über die Zuweisung ist zwischen der Gemeinde Wien und der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Namen der von der Zuweisung betroffenen Bediensteten,
  2. Ziffer 2
    den Zweck der Zuweisung,
  3. Ziffer 3
    den Beginn und die Dauer der Zuweisung,
  4. Ziffer 4
    Bestimmungen über den Widerruf der Zuweisung,
  5. Ziffer 5
    das Ausmaß, in welchem die ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost der Gemeinde Wien den entstehenden Personal- und Verwaltungsaufwand zu refundieren und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten hat,
  6. Ziffer 6
    Festlegungen über die Haftung der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost für die den Dienstgeber treffenden Verpflichtungen im Sinn des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes sowie der Dienstnehmerschutzvorschriften.