Bundesland

Wien

Kurztitel

ASFINAG – Zuweisungsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost ist gegenüber den ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur
    1. Ziffer eins
      Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost und
    2. Ziffer 2
      Fachaufsicht bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost.
  2. Absatz 2,Die einem Dienststellenleiter oder einer Dienststellenleiterin in dienstrechtlichen Angelegenheiten zukommenden Befugnisse gegenüber den zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten stehen der ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost zu, die dabei an die Weisungen des jeweils zuständigen Gemeindeorgans gebunden ist.