(2)Absatz 2,Durch die Zuweisung gemäß Abs. 1, welche unter Wahrung der Rechte und Pflichten der zugewiesenen Bediensteten zu erfolgen hat, tritt in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein. Auf diese sind daher nach wie vor die einschlägigen für Bedienstete der Gemeinde Wien geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, und des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, für Beamte und Beamtinnen bzw. die der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, für Vertragsbedienstete in der jeweiligen geltenden Fassung weiter anzuwenden.Durch die Zuweisung gemäß Absatz eins,, welche unter Wahrung der Rechte und Pflichten der zugewiesenen Bediensteten zu erfolgen hat, tritt in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein. Auf diese sind daher nach wie vor die einschlägigen für Bedienstete der Gemeinde Wien geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, und des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8 aus 1969,, für Beamte und Beamtinnen bzw. die der Vertragsbedienstetenordnung 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 50, für Vertragsbedienstete in der jeweiligen geltenden Fassung weiter anzuwenden.