Bundesland

Wien

Kurztitel

ASFINAG – Zuweisungsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bedienstete der Gemeinde Wien, die am 30. September 2006 zur ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost abgeordnet sind und nicht mit Ablauf dieses Tages aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausscheiden, werden mit Wirksamkeit 1. Oktober 2006 dieser Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
  2. Absatz 2,Durch die Zuweisung gemäß Absatz eins,, welche unter Wahrung der Rechte und Pflichten der zugewiesenen Bediensteten zu erfolgen hat, tritt in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein. Auf diese sind daher nach wie vor die einschlägigen für Bedienstete der Gemeinde Wien geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, und des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8 aus 1969,, für Beamte und Beamtinnen bzw. die der Vertragsbedienstetenordnung 1995, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 50, für Vertragsbedienstete in der jeweiligen geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Magistrat kann die Zuweisung gemäß Absatz eins, unter Beachtung der im Zuweisungsvertrag (Paragraph 4,) für diesen Fall vorgesehenen Bestimmungen jederzeit widerrufen. Der Widerruf ist den davon betroffenen Bediensteten rechtzeitig, jedenfalls aber vier Wochen vor Wirksamkeit, durch den Magistrat unter Bekanntgabe des neuen Dienstortes und der neuen Dienststelle zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4,Die Zuweisung gemäß Absatz eins, schließt eine spätere Versetzung auf einen anderen Dienstposten des Magistrats nicht aus. Die Versetzung gilt als Widerruf der Zuweisung im Sinn des Absatz 3,