Absatz eins,Den Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspflegern gebührt zur Abgeltung aller mit der Funktionsausübung verbundenen qualitativen Mehrleistungen eine monatliche Funktionszulage im Ausmaß von 500 Euro.
Wien
Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz
Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012,
Paragraph 19
01.01.2013
28.02.2014
Ruhegenusszulage anrechenbar. Während der Funktionsdauer ist ein Anspruch auf alle anderen für Beamtinnen und Beamte der Stadt Wien in Frage kommenden Leistungszulagen ausgeschlossen.