Bundesland

Wien

Kurztitel

Spielplatzverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

04.07.2009

Text

Zugänge zu Spielplätzen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Kleinkinderspielplätze und Kinder- und Jugendspielplätze dürfen unter folgenden Voraussetzungen auf den gemäß Paragraph 2, bestimmten Teilen eines Bauplatzes angelegt werden:
    1. Ziffer eins
      Kleinkinderspielplätze müssen von allen Wohnungen über Verbindungswege innerhalb des Bauplatzes sicher erreichbar sein.
    2. Ziffer 2
      Kleinkinderspielplätze sind in Sicht- und Rufweite möglichst aller Wohnungen des Bauplatzes so anzulegen, daß sie von mindestens einem Aufenthaltsraum der Wohnungen eingesehen werden können.
    3. Ziffer 3
      Kinder- und Jugendspielplätze und Gemeinschaftsspielplätze müssen, auch wenn sie auf benachbarten Liegenschaften angelegt sind, über einen Zugang erreichbar sein, der nicht länger als 500 m sein darf; dieser Zugang ist erforderlichenfalls durch für die Benützung durch Kinder geeignete Maßnahmen zu sichern.
  2. Absatz 2,Folgende Hinweistafeln sind gut sichtbar und haltbar anzuordnen:
    1. Ziffer eins
      Bei Kleinkinderspielplätzen eine Tafel, aus der hervorgeht, daß Hunde beziehungsweise andere Haus- und Heimtiere fernzuhalten sind und das Radfahren verboten ist.
    2. Ziffer 2
      Bei Kinder- und Jugendspielplätzen und Gemeinschaftsspielplätzen eine Tafel, aus der hervorgeht, daß Hunde fernzuhalten sind und das Radfahren im näheren Umkreis der Spielgeräte verboten ist.