(2)Absatz 2,Die Veränderung der Lage der Kleinkinderspielplätze oder Kinder- und Jugendspielplätze bedarf der Bewilligung der Behörde; desgleichen bedarf die Auflassung des Kinder- und Jugendspielplatzes einer behördlichen Bewilligung. Die Auflassung des Kinder- und Jugendspielplatzes, ausgenommen eines ohne Bestehen einer Verpflichtung gemäß § 119 Abs. 6 der Bauordnung für Wien angelegten Kinder- und Jugendspielplatzes, darf nur bewilligt werden, wenn zugleich entweder auf der eigenen Liegenschaft oder einer Nachbarliegenschaft ein entsprechend großer Kinder- und Jugendspielraum geschaffen wird. Eine auf höchstens fünf Jahre befristete Auflassung eines Kleinkinderspielplatzes ist zu bewilligen, wenn der Bedarf für ihn infolge der Altersstruktur der Bewohner der Wohnhausanlage weggefallen ist; eine Verlängerung dieser Frist ist zu bewilligen, wenn weiterhin kein Bedarf nach einem Kleinkinderspielplatz besteht.Die Veränderung der Lage der Kleinkinderspielplätze oder Kinder- und Jugendspielplätze bedarf der Bewilligung der Behörde; desgleichen bedarf die Auflassung des Kinder- und Jugendspielplatzes einer behördlichen Bewilligung. Die Auflassung des Kinder- und Jugendspielplatzes, ausgenommen eines ohne Bestehen einer Verpflichtung gemäß Paragraph 119, Absatz 6, der Bauordnung für Wien angelegten Kinder- und Jugendspielplatzes, darf nur bewilligt werden, wenn zugleich entweder auf der eigenen Liegenschaft oder einer Nachbarliegenschaft ein entsprechend großer Kinder- und Jugendspielraum geschaffen wird. Eine auf höchstens fünf Jahre befristete Auflassung eines Kleinkinderspielplatzes ist zu bewilligen, wenn der Bedarf für ihn infolge der Altersstruktur der Bewohner der Wohnhausanlage weggefallen ist; eine Verlängerung dieser Frist ist zu bewilligen, wenn weiterhin kein Bedarf nach einem Kleinkinderspielplatz besteht.