Bundesland

Wien

Kurztitel

Spielplatzverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

04.07.2009

Text

Schutz bestehender Spielplätze

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Baulichkeiten in der Nähe von bestehenden Kleinkinderspielplätzen und Kinder- und Jugendspielplätzen sollen unbeschadet der baulichen Ausnützbarkeit des Bauplatzes so angelegt werden, dass die Anforderungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 bei ordnungsgemäßer Benützung dieser Baulichkeiten gewährleistet bleiben; dieses Erfordernis gilt auch dann, wenn die Spielplätze auch ohne Bestehen einer Verpflichtung gemäß Paragraph 119, Absatz 6, der Bauordnung für Wien angelegt worden sind.
  2. Absatz 2,Die Veränderung der Lage der Kleinkinderspielplätze oder Kinder- und Jugendspielplätze bedarf der Bewilligung der Behörde; desgleichen bedarf die Auflassung des Kinder- und Jugendspielplatzes einer behördlichen Bewilligung. Die Auflassung des Kinder- und Jugendspielplatzes, ausgenommen eines ohne Bestehen einer Verpflichtung gemäß Paragraph 119, Absatz 6, der Bauordnung für Wien angelegten Kinder- und Jugendspielplatzes, darf nur bewilligt werden, wenn zugleich entweder auf der eigenen Liegenschaft oder einer Nachbarliegenschaft ein entsprechend großer Kinder- und Jugendspielraum geschaffen wird. Eine auf höchstens fünf Jahre befristete Auflassung eines Kleinkinderspielplatzes ist zu bewilligen, wenn der Bedarf für ihn infolge der Altersstruktur der Bewohner der Wohnhausanlage weggefallen ist; eine Verlängerung dieser Frist ist zu bewilligen, wenn weiterhin kein Bedarf nach einem Kleinkinderspielplatz besteht.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten auch für Gemeinschaftsspielplätze.
  4. Absatz 4,Kleinkinderspielplätze, Kinder- und Jugendspielplätze sowie Gemeinschaftsspielplätze dürfen, auch wenn sie ohne Bestehen einer Verpflichtung gemäß Paragraph 119, Absatz 6, der Bauordnung für Wien angelegt sind, in ihrer bewilligungsgemäßen Benützung, insbesondere weder durch Hunde noch durch Radfahren beeinträchtigt werden; desgleichen dürfen Kinder- und Jugendspielräume in ihrer bewilligungsgemäßen Benützung weder beeinträchtigt noch ihr entzogen werden.