Wien
Vereinbarung Artikel 15 a, B-VG; Festlegung Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt
Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1987,
Artikel 3
18.09.1987
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im jeweiligen Kompetenzbereich geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen der Umwelt durch Luftschadstoffe zu setzen. Ziel dieser Maßnahmen ist, daß spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1990 die Immissionskonzentrationen im Bundesgebiet keinen der in der Anlage 2 genannten Wert überschreiten. ./.