Wien
Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG; Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl
Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1983,
Artikel 7
12.06.1983
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.