Wien
Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG; Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl
Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1983,
Artikel 6
12.06.1983
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nach den Artikel eins und 2 Absatz 2 und nach Artikel 3, erlassenen Rechtsvorschriften sowie generelle Ausnahmeregelungen im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, unverzüglich dem Bundeskanzleramt mitzuteilen, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien darüber sowie über Erklärungen nach den Artikel 4 und 5 unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.