Bundesland

Wien

Kurztitel

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG; Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

12.06.1983

Text

Artikel 5

Geltungsdauer, Kündigungsfrist

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.