Wien
Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG; Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl
Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1983,
Artikel 5
12.06.1983
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.