Wien
Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG; Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl
Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1983,
Artikel 3
12.06.1983
Soweit es zur Sicherung der Versorgung mit Heizöl erforderlich ist, sind die Vertragsparteien berechtigt, für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, die die Energieversorgung wesentlich beeinträchtigen, Rechtsvorschriften zu erlassen, die von dieser Vereinbarung im unerläßlichen Umfang abweichen.