Bundesland

Wien

Kurztitel

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG; Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

12.06.1983

Text

Artikel 3

Außerordentliche Verhältnisse

Soweit es zur Sicherung der Versorgung mit Heizöl erforderlich ist, sind die Vertragsparteien berechtigt, für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, die die Energieversorgung wesentlich beeinträchtigen, Rechtsvorschriften zu erlassen, die von dieser Vereinbarung im unerläßlichen Umfang abweichen.