Bundesland

Wien

Kurztitel

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG; Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1983,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

12.06.1983

Text

Artikel 2

Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der höchstzulässige Schwefelgehalt im Heizöl, soweit nicht Artikel eins, Absatz 2 und 3 anderes bestimmt, mit folgenden prozentuellen Massenanteilen festgelegt wird:

1.

bei Heizöl extra leicht - Ofenheizöl               

0,3 %,

2.

bei Heizöl leicht               

0,75%,

3.

bei Heizöl mittel               

1,5%,

4.

bei Heizöl schwer

 

 

a)

bis einschließlich 31. Dezember 1983 3 %,

 

 

b)

ab 1. Jänner 1984               

2,5%,

 

c)

ab 1. Jänner 1985               

2 %.

  1. Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß strengere Bestimmungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdigkeit oder Gefährdung erlassen werden, den allgemeinen Vorschriften des Artikel eins, nicht entgegenstehen.