Bundesland

Wien

Kurztitel

Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2013,

Typ

Kundmachung

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

10.05.2013

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

Artikel 5

Organisation

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien verpflichten sich, Träger und ordentliche Mitglieder des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“ zu werden.
  2. Absatz 2Organe des gemeinnützigen Vereines sind jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Generalversammlung;
    2. Ziffer 2
      Vorstand;
    3. Ziffer 3
      Kontrollorgane;
    4. Ziffer 4
      Schiedsausschuss;
    5. Ziffer 5
      Geschäftsführung.
  3. Absatz 3Alle Organe sind dazu verpflichtet, ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Objektivität und Gleichbehandlung zu besorgen. Sie sind zum sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Handeln verpflichtet.
  4. Absatz 4Zur Durchführung seiner Aufgaben kann das Österreichische Institut für Bautechnik
    1. Ziffer eins
      institutseigenes Personal,
    2. Ziffer 2
      personelle Ressourcen der Vertragsparteien sowie
    3. Ziffer 3
      externe Sachverständige
    heranziehen.

Schlagworte

Bau, Bauwesen, Bauprodukte, Markt, Artikel 15 a, B-VG, Bautechnik, Gutachten, Österreichisches Institut für Bautechnik, Baustoffliste, Baustoffliste ÖA, Produktregistrierung

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

20000008

Dokumentnummer

LWI40000314