Bundesland

Wien

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 h

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2015

Text

Übergangsbestimmung zur 41. Novelle zur Besoldungsordnung 1994

Paragraph 49 h,

  1. Absatz eins,Beamte der Beamtengruppen Überwachungsorgane für den ruhenden Verkehr und Überwachungsorgane für Kurzparkzonen, die am 31. August 2012 und am 1. September 2012 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. September 2012 zu Beamten der Beamtengruppe Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr.
  2. Absatz 2,Die Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für den ruhenden Verkehr und die Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen gelten als Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr.