Bundesland

Wien

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49 e

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Übergangsbestimmung zur 23. Novelle zur Besoldungsordnung 1994

Paragraph 49 e,

  1. Absatz eins,Ein Beamter, der in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. Dezember 2004 eine in Paragraph 7, Absatz eins a, genannte Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen hat, kann bis längstens 31. Dezember 2006 schriftlich beantragen, nachträglich einen erhöhten Pensionsbeitrag unter Zugrundelegung der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins a, zu entrichten. Die Erklärung kann sich auch auf Teile der Teilzeitbeschäftigung beziehen. Paragraph 7, Absatz eins, ist in der Fassung vor der 23. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Wird eine in Paragraph 7, Absatz eins a, genannte Teilzeitbeschäftigung über den 31. Dezember 2004 hinaus in Anspruch genommen, gilt die in Absatz eins, genannte Antragsfrist auch für die nach dem 31. Dezember 2004 liegende Zeit der Teilzeitbeschäftigung. Absatz eins, letzter Satz ist nur auf die vor dem 1. Jänner 2005 liegende Zeit der Teilzeitbeschäftigung anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Pensionskassenzusage gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, kann bereits ab dem der Kundmachung der 23. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Tag erteilt werden, sie darf jedoch frühestens mit 1. Jänner 2005 wirksam werden.