Absatz eins,Ein Beamter, der in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. Dezember 2004 eine in Paragraph 7, Absatz eins a, genannte Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen hat, kann bis längstens 31. Dezember 2006 schriftlich beantragen, nachträglich einen erhöhten Pensionsbeitrag unter Zugrundelegung der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins a, zu entrichten. Die Erklärung kann sich auch auf Teile der Teilzeitbeschäftigung beziehen. Paragraph 7, Absatz eins, ist in der Fassung vor der 23. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 anzuwenden.