Wien
Besoldungsordnung 1994
Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,
Paragraph 49 c
01.01.2014
Soweit für eine am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 nach den Bestimmungen des Nebengebührenkataloges 2004, ABl. der Stadt Wien Nr. 7 aus 2004,, gewährte Leistungszulage andere als die in Paragraph 37 a, genannten Voraussetzungen maßgebend sind, kann eine solche Leistungszulage bei weiterem Vorliegen der für sie maßgeblichen Voraussetzungen weiter gewährt werden.