Absatz eins,Auf die Teilzeitbeschäftigung, die gemäß Paragraph 27, der Dienstordnung 1994 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, ist Paragraph 7, Absatz eins, vierter Satz in der am 30. April 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.