Wien
Besoldungsordnung 1994
Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,
Paragraph 41
01.01.2014
1 Jahr das Einfache,
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten beim Enden des Dienstverhältnisses entspricht. Der Dienstzeit sind die Zeiten von durch Vertrag begründeten Dienstverhältnissen zur Gemeinde Wien zuzurechnen, wenn das frühere Dienstverhältnis vor oder anläßlich der Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 ohne Anspruch auf Abfertigung beendet worden ist und für dieses Dienstverhältnis keine Beiträge gemäß Paragraph 3, W-MVG geleistet worden sind; dies gilt sinngemäß auch für Lehrzeiten zur Gemeinde Wien.