Bundesland

Wien

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

5. Abschnitt

Abfertigung

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Dem Beamten, dessen Dienstverhältnis durch Kündigung gemäß Paragraph 72, der Dienstordnung 1994 aufgelöst wird, gebührt eine Abfertigung, wenn ihn an der Kündigung kein Verschulden trifft. Die Abfertigung beträgt für jedes tatsächlich zurückgelegte Dienstjahr das Einfache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten beim Enden des Dienstverhältnisses entspricht.
  2. Absatz 2,Eine Abfertigung gebührt auch dem Beamten, der gemäß Paragraph 73, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 austritt, wenn das Dienstverhältnis
    1. Ziffer eins
      innerhalb von acht Wochen nach der Annahme eines Kindes an Kindesstatt oder der erfolgten Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege,
    2. Ziffer 2
      innerhalb von zwei Jahren nach Geburt eines Kindes, wenn wegen dieses Kindes vom austretenden Beamten eine Eltern-Karenz gemäß Paragraph 53, oder Paragraph 54, der Dienstordnung 1994 oder Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 28, der Dienstordnung 1994 in Anspruch genommen wurde, oder
    3. Ziffer 3
      während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 28, der Dienstordnung 1994
      endet, das Kind bei Enden des Dienstverhältnisses lebt und in jedem Fall noch nicht älter als vier Jahre ist. Gleiches gilt für die Beamtin, die austritt, wenn das Dienstverhältnis während der Schutzfrist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder Paragraph 66, der Dienstordnung 1994 oder während einer an diese Schutzfrist anschließenden Dienstabwesenheit wegen Urlaubes, Krankheit oder Unfalles endet.
  3. Absatz 2 a,Eine Abfertigung gebührt überdies dem Beamten, der gemäß Paragraph 73, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 austritt und ohne Unterbrechung nach Auflösung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen wird, wenn für ihn im privatrechtlichen Dienstverhältnis Beiträge nach dem Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz – W-MVG zu leisten sind.
  4. Absatz 3,Die Abfertigung gemäß Absatz 2 und 2 a beträgt nach einer Dienstzeit von

1 Jahr das Einfache,

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten beim Enden des Dienstverhältnisses entspricht. Der Dienstzeit sind die Zeiten von durch Vertrag begründeten Dienstverhältnissen zur Gemeinde Wien zuzurechnen, wenn das frühere Dienstverhältnis vor oder anläßlich der Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 ohne Anspruch auf Abfertigung beendet worden ist und für dieses Dienstverhältnis keine Beiträge gemäß Paragraph 3, W-MVG geleistet worden sind; dies gilt sinngemäß auch für Lehrzeiten zur Gemeinde Wien.

  1. Absatz 4,Wird ein Beamter, der das Dienstverhältnis durch Austritt aufgelöst hat, innerhalb von sechs Monaten wieder in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, so hat er eine gemäß Absatz 2, erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten. Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.