Absatz eins,Dem Beamten, dem ein Freiquartal gemäß Paragraph 52 b, der Dienstordnung 1994 gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals) 75% des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die Kürzung wird abweichend von Paragraph 6, Absatz 3, für die Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals) wirksam.