Bundesland

Wien

Kurztitel

Besoldungsordnung 1994

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 k

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

29.10.2014

Text

Paragraph 40 k,

Wird ein Beamter des Schemas römisch zwei KA in eine niedrigere Verwendungsgruppe dieses Schemas oder in ein anderes Schema überstellt, ist Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, nicht anzuwenden. Erfolgt die Überstellung in das Schema römisch zwei und wird der Beamte auf einen höherwertigen Dienstposten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und 2 W-GBG) versetzt, gebührt ihm – soweit nicht ein Gehalt gemäß Paragraph 13, Absatz 5, in Betracht kommt – das Gehalt der Gehaltsstufe der diesem Dienstposten entsprechenden Dienstklasse, das seinem bisherigen Gehalt entspricht. Ist ein solches Gehalt nicht vorgesehen, gebührt dem Beamten das nächsthöhere Gehalt. Ruhegenussfähige Zulagen sind bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung zu berücksichtigen.